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Samstag, 04. Februar 2012
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Arbeitslosengeld

Nach der Kündigung kein Bares verschenken

Figur steht auf MünzenArbeitnehmer, denen gekündigt wird, müssen bei der Agentur für Arbeit eine Arbeitsbescheinigung vorlegen. Ob und wie viel die Arbeitsagentur zahlt, hängt entscheidend vom vormaligen Verdienst ab. Der Arbeitgeber füllt dazu eine Arbeitsbescheinigung aus. Für Arbeitnehmer gibt es dabei jede Menge Fallstricke. Einige Tipps des Finanzportals biallo.de zeigen, was es zu beachten gilt.

Zusatzzahlungen berücksichtigen
"Nur allzu oft wird von den Verantwortlichen nur das regelmäßige Arbeitsentgelt der letzten zwölf Monate eingetragen", erklärt Rolf Winkel, Sozialexperte von biallo.de. Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld, 13. Monatsgehalt, Gratifikationen oder Gewinnbeteiligungen werden nicht berücksichtigt. "Unterm Strich fällt deshalb das ALG I mitunter um 100 Euro oder mehr zu niedrig aus", so Winkel.

Verdiensteinbußen beachten
Es kann auch vorkommen, dass Arbeitnehmer im letzten Jahr vor dem Jobverlust schon deutliche Verdiensteinbußen hinnehmen mussten. In diesem Fall sollte der Arbeitgeber immer die Einkünfte der letzten 24 Beschäftigungsmonate angeben. Wer zuletzt nur Teilzeit gearbeitet hat, in den letzten dreieinhalb Jahren jedoch mindestens sechs Monate lang eine volle Stelle hatte, für den kommt es bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes sogar auf die Einkünfte der letzten 42 Monate an.

Arbeitsbescheinigung kontrollieren
Die Arbeitsbescheinigung ist eine Urkunde. Arbeitnehmer sollten sie sich so früh wie möglich ausstellen lassen - am besten während sie noch im Betrieb tätig sind. Denn dann lassen sich Unstimmigkeiten auf kurzem Weg abklären. Tipp: Die Bescheinigung selbst abholen und kontrollieren.


- REFR / Online-Redaktion serviceseiten50plus.de - // Quelle: biallo.de

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