Freitag, 18. Mai 2012
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Erst die Arbeit, dann der Job

Wann muss der Arbeitgeber eine Nebentätigkeit erlauben?

Frau 50plus am TelefonNach dem Büro geht es zwar nach Hause, aber nicht zum gemütlichen Feierabend, sondern hier beginnt der Zweitjob, zum Beispiel Marktforschung per Telefon. Für viele Beschäftigte in Deutschland gehört der Nebenjob mittlerweile zum Alltag. Über 60 Prozent aller Nebenjobber üben ihre zusätzliche Tätigkeit sogar ständig aus.

Trotzdem sind meist weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber ausreichend über die rechtlichen Voraussetzungen bei Mehrfachtätigkeiten informiert. Der Rechtsschutzversicherer Advocard informiert, wann Arbeitnehmer einer Nebentätigkeit nachgehen dürfen:

Jeder entscheidet selbst, für wen er arbeitet
Grundsätzlich gilt: Das Grundgesetz garantiert jedem Bundesbürger das Recht auf freie Berufsausübung. Das bedeutet, dass er Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstelle frei wählen kann. Deshalb bedarf es im Prinzip auch keiner ausdrücklichen Zustimmung des Arbeitgebers, um ein zweites oder gar drittes Arbeitsverhältnis einzugehen. Dennoch müssen Arbeitgeber nicht jede Nebentätigkeit ihrer Angestellten akzeptieren.

Die Ausnahme bestätigt die Regel

In bestimmten Fällen hat der Arbeitgeber das Recht, seinen Angestellten einen Nebenjob zu untersagen. Ein solcher Fall liegt vor allem dann vor, wenn der Arbeitnehmer dem Hauptarbeitgeber mit seinem Nebenjob Konkurrenz macht oder sich die Arbeitszeiten überschneiden. Ein hauptberuflicher Kellner hat also das Recht, vormittags einen Zeitschriftenstand neben dem Restaurant zu betreiben, in dem er abends serviert. Will er dagegen in der benachbarten Imbissbude jobben, kann sein Arbeitgeber dies unterbinden. Darüber hinaus darf auch die Arbeitsfähigkeit nicht von der Nebentätigkeit beeinträchtigt werden. Arbeitet beispielsweise eine Sekretärin bis drei Uhr morgens in einer Diskothek, hat ihr Chef genügend Gründe anzunehmen, dass dies ihre Haupttätigkeit negativ beeinflussen wird. In diesem Fall darf er ihr das laut Gesetz verbieten.

Ein Verbot einer Nebentätigkeit muss aber auch dann sachlich begründet sein, wenn der Arbeitsvertrag vom Arbeitnehmer verlangt, sich alle Nebenjobs genehmigen zu lassen. Darauf weist Anja-Mareen Knoop, Rechtsexpertin bei Advocard hin: "Trotz einer solchen Klausel im Vertrag darf der Arbeitgeber einen Zweitjob nur verbieten, wenn er glaubhaft machen kann, dass die Haupttätigkeit dadurch beeinträchtigt werden würde. Gelingt ihm das nicht, muss er zustimmen."

Urlaub muss Urlaub bleiben
Während seines Urlaubs darf ein Arbeitnehmer laut Bundesurlaubsgesetz aber keiner Nebentätigkeit nachgehen. Urlaub muss der Erholung dienen. Wer sich im Urlaub dem Stress einer anderen Arbeit aussetzt, handelt grob fahrlässig und riskiert eine Abmahnung, im schlimmsten Fall sogar die Kündigung. Ausnahmen sind hier ehrenamtliche Tätigkeiten oder Jobs mit einem Erholungswert, wie zum Beispiel als Fußballtrainer einer Jugendmannschaft. Hier rät Knoop: "Um Missverständnissen und Schwierigkeiten vorzubeugen, sollten Sie, wenn Sie während Ihres Urlaubs einer Tätigkeit nachgehen wollen, mit Ihrem Arbeitgeber vorher darüber sprechen."


- REFR / Online-Redaktion serviceseiten50plus -
- Quelle: Advocard Rechtsschutzversicherung AG