Besserstellung naher Angehöriger
Wichtige Eckdaten zum neuen Erbschaftssteuer-Recht
Nach jahrelangem Streit ist zum 1. Januar 2009 das neue Erbschaftssteuergesetz in Kraft getreten. Gerade noch rechtzeitig - ansonsten wäre für Erbschaften und Schenkungen ab dem Jahr 2009 überhaupt keine Steuer mehr angefallen.
Die neuen Regelungen begünstigen die so genannte "Kernfamilie", das heißt Ehepartner, Kinder und Enkel sowie den eingetragenen (gleichgeschlechtlichen) Lebenspartner. Die Freibeträge für diesen Personenkreis sind ganz erheblich gestiegen.
Auch bei der Erbschaftssteuer auf Grundvermögen und Betriebsvermögen hat sich Wesentliches geändert.
1. Freibeträge
Die folgende Tabelle zeigt den bemerkenswerten Anstieg bei den persönlichen Freibeträgen für nahe Angehörige. Zu den Verlierern der Reform zählen dagegen Personen der Erbschaftssteuerklassen II und III, zum Beispiel Geschwister, Nichten und Neffen, aber auch der nichteheliche Lebensgefährte, da hier die Steuersätze teilweise empfindlich angehoben wurden.
Erwerber: | Neues Recht | Altes Recht |
Ehegatten | 500.000 Euro | 307.000 Euro |
Kinder und Enkel, |
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Enkel | 200.000 Euro | 51.200 Euro |
Übrige Personen der Steuerklasse I | 100.000 Euro | 51.200 Euro |
Personen der Steuerklasse II, |
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Personen der Steuerklasse III, |
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Ausnahme für die Steuerklasse III: |
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2. Steuertarife
Die (Erbschaft- und Schenkung-) Steuersätze sind nach wie vor abhängig von der Steuerklasse, also vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Zuwender und dem Empfänger, und natürlich von der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs.
Die folgende Tabelle gibt Ihnen einen Überblick. Die fett gedruckten Ziffern beziehen sich auf das neue Recht; die Ziffern in Klammern stellen das alte Recht dar.
Wert des steuerpflichten Erwerbs | Prozentsatz in der Steuerklasse (bisher): | ||
75.000 Euro (52.000) | 7 % (7) | 30 % (12) | 30 % (17) |
300.000 Euro (256.000) | 11 % (11) | 30 % (17) | 30 % (23) |
600.000 Euro (512.000) | 15 % (15) | 30 % (22) | 30 % (29) |
6.000.000 Euro (5.113.000) | 19 % (19) | 30 % (27) | 30 % (35) |
13.000.000 Euro (12.783.000) | 23 % (23) | 50 % (32) | 50 % (41) |
26.000.000 Euro (25.565.000) | 27 % (27) | 50 % (37) | 50 % (47) |
über 26.000.000 (über 25.565.000) | 30 % (30) | 50 % (40) | 50 % (50) |
3. Die selbstgenutzte Immobilie
Eine weitere wichtige Neuregelung im Erbschaftssteuerrecht betrifft die selbst genutzte Immobilie: Die Vererbung der selbst genutzten Wohnimmobilie an Kinder, Ehegatten und eingetragene (gleichgeschlechtliche) Lebenspartner bleibt unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Die Freibeträge werden also nicht angetastet.
Voraussetzung: Das Objekt wird nach Erwerb zehn Jahre lang vom Erwerber selbst zu Wohnzwecken genutzt. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Erwerber aus "zwingenden Gründen" an einer Selbstnutzung gehindert ist, etwa
- weil er in ein Pflegeheim zieht oder
- weil er innerhalb des 10-Jahreszeitraumes selbst verstirbt.
Welche Sachverhalte ansonsten unter die „zwingenden Gründe“ fallen, ist allerdings noch unklar und wird die Finanzgerichte sicher noch beschäftigen.
Für die Vererbung einer selbst genutzten Wohnimmobilie an Kinder beziehungsweise an Kinder verstorbener Kinder (= Enkel, deren Elternteil bereits verstorben ist) gibt es als weitere Voraussetzung eine Flächenbegrenzung: Die Vererbung ist "nur" bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmeter steuerfrei. Die darüber hinaus gehende Wohnfläche muss anteilig versteuert werden - hierfür kann aber selbstverständlich der persönliche Freibetrag genutzt werden.
Bei Verstoß gegen die Verschonungsregeln entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend; es kommt zu einer Nachversteuerung.
4. Betriebsvermögen
Gravierende Änderungen gibt es darüber hinaus für die Vererbung von Betriebsvermögen. Diese Änderungen sind allerdings äußerst komplex und können deshalb in diesem kurzen Beitrag nicht dargestellt werden.
Fazit:
In vielen Familien wird das Vermögen künftig erbschaftsteuerfrei auf die nächste Generation übergehen.
In einer Familie mit zwei Kindern zum Beispiel können bei entsprechend geschickter Gestaltung Vermögenswerte in Höhe von 1,3 Millionen Euro und zusätzlich das Familienwohnheim - ganz unabhängig von dessen Verkehrswert - vererbt werden, ohne dass Erbschaftssteuer anfällt.
Wichtig ist wie immer: Lassen Sie sich beraten, damit Sie die für Sie optimale Lösung finden.
© Inge Lohmann 2009


