Freitag, 18. Mai 2012
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Handlungsbedarf für Ruheständler

Seit Oktober 2009: Steuerkontrollen für Rentner

RechnungDie Schonfrist für viele Rentner bei der Besteuerung ihrer Altersbezüge ist vorbei: Finanzämter erhalten seit 1. Oktober 2009 Einblick in die Einkünfte auch jener Senioren, die bisher keine Steuererklärung abgegeben haben - rückwirkend bis zum Jahr 2005.

Damit stehen manchen Rentnern Steuernachzahlungen, anderen auch Steuererstattungen bevor; die meisten werden nach wie vor keine Steuern zahlen müssen.

Was Rentner auf jeden Fall beachten sollten, erläutert der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.:


Anrechnung von Renten und anderen Einkommensarten ab
2005
Mit der Steueridentifikationsnummer, die ab Mitte 2008 sukzessive allen Bürgern zugeteilt wurde, folgt für die Rentner der nächste Schritt der Finanzverwaltung. Ab Oktober 2009 werden elektronisch alle Renten und andere Altersbezüge wie aus Direktversicherungen oder Pensionskassen an den Fiskus übermittelt. Mit diesen Rentenbezugsmitteilungen können die Finanzämter feststellen, welche Rentner eine Steuererklärung abgeben müssen. Dabei ist die elektronische Übermittlung von Einnahmen grundsätzlich nichts Neues. Für Arbeitnehmer werden die Daten bereits seit einigen Jahren von den Betrieben per Datensatz gemeldet und können so durch die Finanzämter überprüft werden.

Wichtig für alle Rentner ist, dass der Fiskus die Daten ab dem Jahr 2005 erhält. Übermittelt werden für die Zeit ab 2005 Renten und andere Leistungen der gesetzlichen und privaten Rentenversicherer. Die Kontrolle betrifft dabei nicht nur Altersrenten, sondern beispielsweise auch Hinterbliebenenbezüge und Erwerbsminderungsrenten, Auszahlungen aus Pensionsfonds, VBL-Renten und weitere Altersbezüge. Lediglich Unfallrenten aus der Berufsgenossenschaft werden nicht mitgeteilt. Diese bleiben weiterhin vollständig steuerfrei.

Steuerfreiheit - Steuerzahlungen - Steuererstattungen
Die Abgabepflicht zur Steuererklärung bedeutet jedoch nicht, dass in jedem Fall Steuern fällig werden. Viele Rentner können neben ihrer Kranken- und Pflegeversicherung weitere Kosten abziehen wie beispielsweise Spenden, Krankheitskosten, Behindertenpauschbeträge, Handwerkerrechnungen und andere Dienstleistungen im Haushalt. Nicht nur das - sogar Erstattungen sind rückwirkend möglich. Rentner, die bei ihrer Bank vergessen haben, für ihre Zinseinkünfte einen Freistellungsantrag zu stellen oder deren Zinssteuerabzug zu hoch war, können sich zu viel einbehaltene Steuern zurückholen.

Dennoch besteht auch für diese Rentner Handlungsbedarf. Vor allem wenn Nebeneinkünfte beispielsweise aus Kapitalanlagen oder aus Vermietung hinzukommen, ist die Grenze schnell erreicht, ab der eine Steuererklärung abzugeben ist. Das gilt ebenso bei Nebentätigkeiten oder auch Firmenrenten. Diese schlagen vor allem dann zu Buche, wenn für sie eine Steuerkarte beim ehemaligen Betrieb abzugeben ist. Die Bezüge aus der früheren Beschäftigung sind dann anders als eine normale Rente nicht nur zu einem bestimmten Prozentsatz, sondern wie eine Beamtenpension vollsteuerpflichtig. Lediglich ein Versorgungsfreibetrag ist abzuziehen.

Berechnung der Besteuerung
Aufgrund der unterschiedlichen Berücksichtigung der verschiedenen Altersbezüge lässt sich keine feste Höhe der Einnahmen benennen, ab der eine Steuer anfallen kann. Lediglich wenn ausschließlich gesetzliche Renten bezogen werden, können sich Rentner am Jahresbetrag von zirka 19.000 Euro pro Person orientieren, bis zu dem sie nichts befürchten brauchen. Für alle, die nach 2005 in Rente gegangen sind, fällt diese Grenze jedoch bereits niedriger aus.

Rentner können sich bei weiteren Fragen an Beratungsstellen von Lohnsteuerhilfevereine wenden. Wird individuelle Hilfe benötigt, können sie die Vereine als Mitglieder im Rahmen ihrer Befugnis steuerlich betreuen. Die Vereine helfen auch bei der Beantragung von Nichtveranlagungsbescheinigungen zur Steuerfreistellung von Kapitaleinkünften.


TIPPS der serviceseiten50plus-Redaktion:

Nichtveranlagungsbescheinigung
Rentner, die eigentlich eine Einkommensteuererklärung abgeben müssten, aber aufgrund der geringen Einkünfte keine Einkommensteuer zahlen müssen, können eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. So können sie es sich ersparen, eine Einkommensteuererklärung anzufertigen.

Besteuerung selbst schätzen mit Steuerrechner im Internet

Mit dem Steuerrechner für Rentner auf der Internetseite der Stiftung Warentest können Rentner die Höhe der Steuern abschätzen, die das Finanzamt nachfordern wird. Zudem empfiehlt auch die Stiftung, für die Steuererklärung gegebenenfalls einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein zu Rate zu ziehen.

Kostenlose Broschüre zur Rentenbesteuerung
Die kostenlose Broschüre "Senioren und Steuern" kann beim Bund der Steuerzahler Berlin bestellt werden: telefonisch unter der Nummer 030-7901070 oder per E-Mail an service[at]steuerzahler-berlin.de




- REFR / Online-Redaktion serviceseiten50plus.de -
- Quellen: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. / Stiftung Warentest