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Montag, 21. Mai 2012
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Rechtsanwältin Inge Lohmann

Erben und Vererben: Die Schenkung - Teil 3

Rechtsanwältin und Erbrecht-Expertin Inge LohmannOft stehen Eltern oder Großeltern vor der Frage, ob sie ihren Kindern oder Enkeln schon zu Lebzeiten einen Teil ihres Vermögens übertragen sollten. Denn bei großen Erbschaften ist der Fiskus immer mit von der Partie. Je größer der Nachlass, desto höher können die Erbschaftssteuern sein. Frühzeitige Schenkungen können also die Erbschaftsteuerlast mindern. Dennoch: Eine Schenkung im größeren Umfang will sorgfältig überlegt sein. Was ist dabei zu beachten? Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema "Schenkungen" gibt in einer kleinen Reihe auf serviceseiten50plus die Erbrecht-Expertin Rechtsanwältin Inge Lohmann.
Hier der dritte Teil.



Nachfolgend in Teil 3 der Reihe "Schenkungen" Antworten auf die Fragen:

(Hier finden Sie die bereits beantwortete Fragen in Die Schenkung -Teil 1.)
(Hier finden Sie die bereits beantwortete Fragen in Die Schenkung -Teil 2.)

Wie können Sie sich als Schenker absichern?

Sie möchten Ihren Lieben eine Freude machen und sie beschenken. Was aber ist, wenn sich das Leben anders entwickelt als geplant? Ihre Erwartungen, die Sie an die Schenkung geknüpft haben, erfüllen sich nicht. Wie können Sie schenken und trotzdem bis zu einem gewissen Grad "das Heft in der Hand behalten"?

Im Teil 2 dieser Serie haben wir uns mit den im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehenen gesetzlichen Rückforderungstatbeständen befasst: Nichtvollziehung einer Auflage, grober Undank und Notbedarf des Schenkers.

Was geschieht aber, wenn der Beschenkte vor dem Schenker verstirbt?

Auch dieser Fall kommt leider häufig genug vor. Oftmals ist es nicht gewünscht, dass die gesetzlichen oder testamentarischen Erben des Beschenkten das Familienvermögen erben.

Beispiel: Jürgen und Margret haben finanziell gut vorgesorgt. Ihrem einzigen Sohn Norbert möchten Sie schon jetzt eine Eigentumswohnung schenken. Norbert zieht mit seiner Lebensgefährtin ein. Einige Jahre später verunglückt Norbert bei einem Motorradunfall tödlich. In seinem Testament hat Norbert seine Lebensgefährtin zur Alleinerbin berufen. Sie ist damit neue Eigentümerin der Wohnung.

Gesetzliche Rückforderungsansprüche für einen solchen Fall regelt das BGB (Bürgerliche Gesetzbuch) nicht. Wie hätten Jürgen und Margret sich absichern können?

Es gibt eine Fülle von Möglichkeiten, wie sich der Schenker vertraglich Rechte vorbehalten kann. Im notariellen Übertragungsvertrag hätten die beiden sich Rückforderungsrechte sichern sollen. Auch an nach Ihrer Meinung eher unwahrscheinliche oder unerwünschte Situationen sollten Sie dabei denken.

Klassische Situationen für einen vertraglichen Rückforderungsanspruch:

  • der Beschenkte verstirbt vor dem Schenker
  • der Beschenkte veräußert oder belastet den Grundbesitz ohne Zustimmung des Schenkers
  • der Beschenkte gerät in Vermögensverfall, es werden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die geschenkte Immobilie eingeleitet.

In notariellen Vertrag sollten Sie genaue Fristen für die Rückforderung regeln.
Für den Fall des Vorversterbens des Beschenkten empfehle ich meinen Mandanten zusätzlich, sich eine unwiderrufliche Vollmacht zur Vornahme aller für die Rückübertragung erforderlichen Rechtshandlungen einräumen zu lassen. Auf diese Weise hätten Jürgen und Margret selbst dafür sorgen können, dass sie die Eigentumswohnung wieder zurück erhalten.

Rückforderungsrechte im Hinblick auf eine geschenkte Immobilie können zudem grundbuchlich abgesichert werden, indem eine Rückübertragungsvormerkung für den Schenker eingetragen wird.

War nur einer der beiden Ehegatten Eigentümer der Wohnung, müssen Sie zusätzlich regeln, dass auch der andere Ehegatte einen vertraglichen Rückforderungsanspruch für bestimmte Fallkonstellationen haben soll.

Ist ein freier Widerrufsvorbehalt für eine Schenkung möglich?

Häufig fragen meine Mandanten, ob es eine derartige Möglichkeit gibt. Die Antwort lautet: Grundsätzlich möglich ist das. Allerdings stellt sich hier die Frage, ob die Schenkung in diesem Fall auch unter steuerlichen Aspekten wirksam ist. Immerhin hat der Schenker jederzeit die Möglichkeit, sich das geschenkte Gut zurückzuholen. Damit hat er sich bei wirtschaftlicher Betrachtung noch nicht endgültig von dem Schenkungsgegenstand getrennt. Die Finanzverwaltung rechnet daher unter Umständen Einkünfte aus dem übergebenen Vermögen immer noch dem Schenker zu. Im Zweifel ist von einem umfassenden freien Widerrufsrecht eher abzuraten. Besser ist es, einzelne Rückforderungsfälle ausdrücklich im Schenkungsvertrag zu regeln.

Was wäre Jürgen und Margret zu raten, wenn sie neben Norbert noch weitere Kinder hätten und Norbert vermutlich keine Kinder haben wird? Wichtig ist den beiden: Norbert soll beschenkt werden. Sollte er aber ohne eigene Abkömmlinge versterben, soll die Wohnung an seine Geschwister übertragen werden und nicht seiner Lebensgefährtin zufallen.

Auch dieser Wunsch kann vertraglich umgesetzt werden mit einer Verpflichtung zur Weiterleitung an die Geschwister. Im Falle des Vorversterbens des beschenkten Sohnes geht die Wohnung in das Eigentum seiner Geschwister über. Das Vermögen bleibt also für die Familie erhalten.


Lassen Sie sich in jedem Fall beraten. Für jeden Einzelfall muss eine individuelle möglichst zukunftssichere Lösung gefunden werden, die späteren Streit vermeiden hilft. Ganz besonders gilt das, wenn Sie Ihre selbst genutzte Immobilie schon zu Ihren Lebzeiten verschenken möchten, zum Beispiel aus steuerlichen Gründen.

Was Sie beim
Schenken einer selbst genutzten Immobilie beachten sollten, erfahren Sie in Kürze in Teil 4 der Reihe "Schenkungen" hier auf serviceseiten50plus.

 


© Inge Lohmann 2011

 

 

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Inge Lohmann

Rechtsanwältin Inge Lohmann
Seit fast 20 Jahren ist Rechtsanwältin Inge Lohmann (52) spezialisiert auf die Themen "Erben und Vererben" sowie "Schenken und Stiften". Mit Ihrer Kanzlei für Vermögensnachfolge und Stiftungen ist sie selbständig tätig. Als Rechtsanwältin im Private Banking bei einer deutschen und einer Schweizer Bank hat sie besondere Expertise für die Beratung ihrer Kunden erworben.

Zu Ihren Mandanten zählen Privatpersonen, aber auch Unternehmer, die sie bei Nachfolgeregelungen begleitet.

Beratungsschwerpunkte ihrer Kanzlei sind: Testamentsgestaltungen, Vorsorgevollmachten, Vorbereitung von Schenkungs-, Ehe- und Gesellschaftsverträgen, Testamentsvollstreckung und Stiftungsgründungen.

In ihrer langjährigen Tätigkeit hat Inge Lohmann für viele Mandanten auf den Einzelfall zugeschittene Konzepte für Nachfolgeregelungen gestaltet sowie Stiftungen gegründet.

serviceseiten50plus.de freut sich sehr, mit Inge Lohmann eine so sachkundige und erfahrene Expertin zum Thema "Erbrecht" für unser Portal gewonnen zu haben!


Kontakt:
Inge Lohmann
Rechtsanwältin
Kanzlei für
Vermögensnachfolge
und Stiftungen

Tel.: 069-59 79 78 23
Fax: 069-59 79 95 48
E-Mail:
inge.lohmann[at]sicher-vererben.de
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