Seit 2011 wichtige Änderung der Rechtslage
Erbrecht: Die Gleichstellung nichtehelicher Kinder
Eine Jahrzehnte währende Ungleichbehandlung nichtehelicher Kinder im Erbrecht ist mit seit April 2011 beendet: in den meisten Fällen haben nichteheliche Kinder jetzt ein volles Erbrecht nach ihrem leiblichen Vater.
Die Rechtsanwältin und Erbrechtexpertin Inge Lohmann erklärt die alte und die neue Rechtslage, die, um es vorwegzunehmen, recht kompliziert ist.
Das Erbrecht nichtehelicher Kinder im Laufe der Jahrzehnte:
Bis 1970 kein Erbrecht für "uneheliche" Kinder
Bis zum Jahr 30.06.1970 galten nichteheliche Kinder (die übrigens damals als "uneheliche Kinder" bezeichnet wurden), als nicht verwandt mit ihrem leiblichen Vater. Diese gesetzliche Fiktion führte dazu, dass nichteheliche Kinder kein Erbrecht nach ihrem leiblichen Vater hatten und daher auch kein Pflichtteilsrecht.
Das Nichtehelichengesetz von 1969 bis 1998
In einem ersten Reformschritt brachte das Nichtehelichengesetz (zwischen 1969 und 1998) einige Verbesserungen: Im Verhältnis zur leiblichen Mutter bestand ein volles Erbrecht neben den ehelichen Kindern. Im Verhältnis zum leiblichen Vater wurde ein sogenannter Erbersatzanspruch eingeführt, der dem nichtehelichen Kind einen Zahlungsanspruch in Höhe seines gesetzlichen Erbteiles gewährte.
Mitglied der Erbengemeinschaft neben dem Ehegatten und den ehelichen Kindern wurde es jedoch nicht, konnte also bei gesetzlicher Erbfolge ohne ein Testament weder Teile des väterlichen Unternehmens noch seine Immobilien erben. Das Kind hatte eher die Position eines Nachlassgläubigers. Auf diese Weise sollten Konflikte mit der Familie möglichst ausgeschaltet werden, was keineswegs immer gelang. Denn: Eine Bewertung des Nachlasses musste auch in diesen Fällen durchgeführt werden. Die Erfahrung lehrt, dass sich in vielen Erbengemeinschaften Streitigkeiten gerade an der Bewertung der einzelnen Nachlassgegenstände entzünden.
Das nichteheliche Kind war nur dann gesetzlicher Erbe nach dem Vater, wenn dieser weder leibliche Kinder noch eine Ehefrau hinterließ. Weitere Ausnahmen gab es, wenn der Vater seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der DDR hatte.
Erste Gleichstellung nichtehelicher mit ehelichen Kindern - mit einer Ausnahme
Für Erbfälle ab dem 01.04.1998 wurden - mit dem Erbrechtsgleichstellungsgesetz - die nichtehelichen Kinder den ehelichen Kindern gleichgestellt. Erstmals hatten sie also ein volles Erbrecht nach Ableben ihres leiblichen Vaters. Sie wurden erbrechtlich wie seine ehelich geborenen Kinder behandelt. Damit hatten sie im Falle der Enterbung durch ein Testament auch einen Pflichtteilsanspruch gegen die Erben.
Diese nochmalige Verbesserung der Position des nichtehelichen Kindes galt allerdings nicht ohne Ausnahmen: Diejenigen Kinder, die vor dem 01.07.1949 geboren wurden, hatten auch weiterhin kein gesetzliches Erbrecht. Dieser Stichtag wurde ausdrücklich aufrechterhalten und galt nur dann nicht (sozusagen als Ausnahme von der Ausnahme), wenn der leibliche Vater zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der neuen Bundesländer hatte.
Seit April 2011 - Gleichstellung auch vor 1949 geborener nichtehelicher Kinder
Damit nicht genug: Am 28.05.2009 hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt: Die Stichtagsregelung, die die vor dem 01.07.1949 geborenen Kinder vom gesetzlichen Erbrecht ausschließt, sei ein diskriminierender Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.
Dies wiederum hat der deutsche Gesetzgeber im April 2011 zum Anlass genommen, die Stichtagsregelung rückwirkend aufzuheben. Von jetzt ab haben auch die nichtehelichen Kinder, die vor dem 01.07.1949 geboren wurden, ein volles gesetzliches Erbrecht nach ihrem leiblichen Vater und somit auch ein Pflichtteilsrecht, wenn sie durch ein Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden.
Neue Gleichstellung nur für Erbfälle ab Mai 2009
Allerdings ist auch bei der neuen Rechtslage zu beachten: Die neue, volle Gleichstellung nichtehelicher Kinder gilt nach wie vor nicht uneingeschränkt: Sie betrifft nur Erbfälle, die ab dem 29.05.2009, also einen Tag nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes eintreten.
Mit anderen Worten: Ein nichteheliches Kind, das vor dem 01.07.1949 geboren wurde, dessen Vater aber bis zum 28.05.2009 verstorben ist, hat noch immer kein gesetzliches Erbrecht nach seinem leiblichen Vater. Soll das wirklich "rechtens" sein?
Genau diesen Fall hatte vor Kurzem der Bundesgerichtshof zu entscheiden:
1940 wurde der Kläger nichtehelich geboren. Er macht jetzt Pflichtteilsansprüche gegen seine Halbschwester, die eheliche Tochter des im Jahr 2006 verstorbenen Vaters geltend. Der Vater hatte die Tochter in seinem Testament zur Alleinerbin bestimmt. Der nichteheliche Sohn war damit enterbt.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Sohnes zurückgewiesen. In seinem Urteil vom 26.10.2011 hat er entschieden, die weiterhin bestehende Benachteiligung der vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kinder sei für Erbfälle vor der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Das grundgesetzlich geschützte Vertrauen der nichtehelichen Väter und deren bisheriger gesetzlichen Erben gehe vor. Das Interesse des Sohnes müsse demgegenüber zurückstehen.
Ob dies die letzte Stufe der Rechtsentwicklung ist, bleibt abzuwarten.
Was ist Betroffenen zu raten?
Lassen Sie die Ihre konkrete Situation von einem fachkundigen Anwalt prüfen. Beratung benötigen sowohl die nichtehelichen Kinder als auch die Väter. Beide Seiten benötigen die Gewissheit, ob im individuellen Einzelfall ein gesetzliches Erbrecht besteht. Erst wenn diese Frage beantwortet ist, können Sie über weitere Maßnahmen entscheiden.
Sicher überraschend ist, dass auch Verwandte des nichtehelichen Vaters betroffen sein könnten. Denken Sie etwa an den Fall, dass zwei Halbgeschwister, ein eheliches Kind und ein nichteheliches Kind, beide keine Kinder haben. Ist der gemeinsame Vater bereits verstorben, beerbt nach gesetzlicher Erbfolge das nichteheliche Kind das eheliche Kind, falls der gemeinsame Vater bereits vorverstorben ist.
In allen Fällen schafft ein klares Testament für Sie Rechtssicherheit und damit ein gutes Gefühl.
© Inge Lohmann 2011





