Tipps zu Erben und Vererben
Rechtsanwältin Inge Lohmann: Häufige Fragen zum Erbrecht - Teil 1
Häufig gestellte Fragen zum Thema Erbrecht beantwortet Rechtsanwältin Inge Lohmann, Expertin für Vermögensnachfolge, in einer weiteren Ratgeber-Staffel für die Leser von serviceseiten50plus.
Dieses Mal geht es um Antworten und Tipps zu zwei Fragen: die "Erbengemeinschaft beim Immobilienerbe" und das "nicht auffindbare Testament".
- Ich habe gemeinsam mit meinem Bruder ein Mietshaus geerbt. Er möchte nun unbedingt verkaufen. Muss ich zustimmen?
TIPP: Vorher sollten Sie sich unbedingt beraten lassen!
Antwort: Sie bilden gemeinsam mit Ihrem Bruder eine Erbengemeinschaft. Damit sind Sie zunächst sehr eng an Ihren Bruder gebunden: Rechte und Pflichten können die Miterben als so genannte "Gesamthänder" nur gemeinschaftlich ausüben - von wenigen Ausnahmen abgesehen. Dies bedeutet, dass Sie über das geerbte Haus grundsätzlich nur gemeinsam verfügen können.
Lässt sich mit Ihrem Bruder keine Einigung erzielen, dann kann als letztes Mittel Ihr Bruder bei Gericht beantragen, dass das Haus im Rahmen einer Teilungsversteigerung zwangsweise versteigert wird. Der Erlös wird dann zwischen Ihnen und Ihrem Bruder geteilt. Wenn Sie das Haus behalten möchten, könnten Sie mitsteigern. - Mein Vater ist vor einigen Monaten verstorben. Ich weiß, dass er ein handschriftliches Testament errichtet hat; dort bin ich zur Erbin eingesetzt. Leider kann ich das Testament nicht finden. Welche Rechte habe ich?
Antwort: Grundsätzlich müssen Sie zum Nachweis Ihres Erbrechts das Original des Testamentes beim Nachlassgericht vorlegen. Ist das Testament nicht auffindbar, wird es schwierig.
Im April 2008 hat das Oberlandesgericht München den Fall eines verloren gegangenen Testamentes entschieden. Demnach ist es durchaus möglich, Existenz und Inhalt eines Testamentes auch mit Hilfe anderer Beweismittel zu belegen. Allerdings hat das Gericht auch festgestellt, dass an den Nachweis sehr strenge Anforderungen zu stellen sind.
Gibt es beispielsweise Zeugen dafür, dass Ihr Vater ein solches Testament errichtet hat? Und haben Sie vielleicht eine Fotokopie?
TIPP: Am besten gibt man ein Testament in die amtliche Verwahrung des Amtsgerichtes. So ist sicher gestellt, dass es immer aufgefunden wird.
© Inge Lohmann 2008






