Weitere Tipps zu Erben und Vererben
Rechtsanwältin Inge Lohmann: Häufige Irrtümer im Erbrecht - Teil 3
Tagtäglich wird vererbt und geerbt. Doch gerade über dieses wichtige Thema herrscht immer noch viel Unkenntnis beim juristisch unkundigen Laien.
Erfahren Sie mehr über Irrtümer und Fragen zum Erbrecht von der Rechtsanwältin Inge Lohmann. In unserer neuen Reihe rund ums Erben und Vererben gibt die Expertin für Vermögensnachfolge Tipps exklusiv für serviceseiten50plus.
Lesen Sie hier Teil 3 zum Thema "Häufige Irrtümer im Erbrecht" mit zwei neuen Tipps von Rechtsanwältin Inge Lohmann:
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Wir haben ein notarielles Testament gemacht und möchten es aus der Verwahrung beim Amtsgericht entnehmen, um nochmals in Ruhe alles nachzulesen – das ist doch problemlos?
Nein: Natürlich können Sie ein notariell beurkundetes Testament aus der amtlichen Verwahrung beim Amtsgericht entnehmen. Es wird allerdings mit der Rückgabe an Sie sofort unwirksam. Auch wenn Sie es später wieder zum Amtsgericht in die besondere Verwahrung geben möchten, erhält es seine Wirksamkeit nicht zurück.Für ein handschriftliches Testament gilt dies übrigens nicht. Auch hier empfiehlt sich die amtliche Verwahrung beim Amtsgericht (oder in Baden-Württemberg: bei den Notariaten); nur so können Sie sicherstellen, dass es auch aufgefunden und beim Nachlassgericht abgeliefert wird. Bei Rücknahme aus der Verwahrung bleibt Ihr handschriftliches Testament im Gegensatz zum notariell beurkundeten weiterhin wirksam.
- Ich habe meinem Sohn vor 5 Jahren eine Immobilie geschenkt. Das Verhältnis zu ihm hat sich seit einiger Zeit sehr verschlechtert. Im Testament wollen wir ihn deshalb nicht mehr bedenken. Wegen der Schenkung hat er doch sicher keine Pflichtteilsansprüche mehr?
Grundsätzlich doch: Ihr Sohn muss sich den Wert des Geschenkes nur dann auf Pflichtteilsansprüche anrechnen lassen, wenn Sie dies schon bei der Zuwendung so bestimmt haben. Später können Sie einseitig die Anrechnungsbestimmung nicht mehr treffen. Hier kann nur ein notariell zu beurkundender Erb- oder Pflichtteilsverzicht Ihres Sohnes weiter helfen. Der dürfte allerdings bei Spannungen zwischen Sohn und Eltern nur schwer zu erreichen sein.Deshalb ist es meistens empfehlenswert, bei einer Schenkung an eine pflichtteilsberechtigte Person eine Anrechnung auf etwaige Pflichtteilsansprüche zu bestimmen. Sie erhalten dadurch Ihre Flexibilität und sichern die finanzielle Absicherung des länger lebenden Elternteils.
Nur auf eventuelle Pflichtteil-Ergänzungsansprüche muss sich Ihr Sohn das Geschenk anrechnen lassen.
Wichtig ist in jedem Fall, dass Sie sich beraten lassen, um rechtzeitig die Weichen für Ihr Vermögen zu stellen. Dies gilt nicht nur für Ihr Testament, sondern auch für Schenkungen, die Sie zu Ihren Lebzeiten vornehmen. Bitte denken Sie immer daran, dass die Dinge sich anders entwickeln könnten, als von Ihnen geplant.
© Inge Lohmann 2007






