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Montag, 21. Mai 2012
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Einfacher aber nicht immer besser

Einkommensteuer: Neue gesetzliche Vereinfachungen

TischrechnerNeuigkeiten bei der Einkommensteuer: Ende September 2011 hat der Deutsche Bundestag das Steuervereinfachungsgesetz 2011 verabschiedet. Die darin festgelegten Änderungen gelten überwiegend aber erst ab 2012. Durch das neue Gesetz sollen Besteuerungsverfahren vor allem für die Finanzverwaltung vereinfacht werden.

Für die Einkommensteuer-Erklärung von Arbeitnehmern, Familien und Rentnern sind insbesondere fünf - nicht immer vorteilhafte - Änderungen bedeutsam:

1. Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages bei den Werbungskosten

Bereits ab 2011 wird die Werbungskosten-Pauschale bei Lohneinkünften von 920 auf 1.000 Euro angehoben. Der Mehrbetrag von 80 Euro wird für 2011 bei der Lohnabrechnung für Dezember als Einmalbetrag steuerfrei belassen und ab 2012 auf die Monate verteilt. Die Anhebung führt zu einer Steuerentlastung von maximal 35 Euro im Jahr. Dies aber auch nur, wenn die tatsächlich angefallenen Werbungskosten 1.000 Euro nicht übersteigen. "Viel Lärm um (fast) Nichts", meint dazu Jörg Strötzel, Vorstand des Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH).

2. Einschränkung bei Entfernungspauschale

Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel kann wahlweise die Pendlerpauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer oder der höhere Preis für die Bus- oder Bahntickets steuerlich abgesetzt werden. Bisher konnte dieses Wahlrecht auch tageweise ausgeübt werden. Ab 2012 werden die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel nur noch berücksichtigt, wenn deren Summe die Entfernungspauschale für das gesamte Jahr übersteigt. Gerade Park & Ride nutzende Pendler werden dann weniger Arbeitswegkosten geltend machen können.

3. Vereinfachung bei Betreuungskosten für Kinder unter 14 Jahren 

Ab 2012 können Betreuungskosten für alle Kinder unter 14 Jahren bei den Sonderausgaben abgezogen werden. Außer dieser Altersgrenze fallen alle bisherigen Voraussetzungen weg. Auch die bisherige Unterscheidung zwischen berufsbedingten und nicht berufsbedingten Betreuungskosten entfällt. Abziehbar sind 2/3 der Kosten, maximal 4.000 Euro pro Kind. "Damit wird neben der Entlastung von Familien auch ein echter Bürokratieabbau erreicht", lobt Strötzel die Neuregelung.

4. Keine Einkommensprüfung mehr für volljährige Kinder

Als bedeutendste Vereinfachung erachtet Strötzel den Wegfall der Einkommensprüfung bei in Ausbildung befindlichen Kindern ab 18 Jahren. Bisher erhielten Eltern kein Kindergeld beziehungweise keinen Kinderfreibetrag mehr, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag von 8.004 Euro pro Jahr überstiegen. Diese Einkommensprüfung fällt ab 2012 weg. Kinder unter 25 Jahren, die sich in einer ersten Berufsausbildung oder in einem Erststudium befinden, werden ab 2012 ohne weitere Voraussetzungen stets als Kind berücksichtigt. Bei einer zweiten Ausbildung fallen Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge nur weg, wenn das Kind neben der Ausbildung noch eine Erwerbstätigkeit von über 20 Wochenstunden ausübt.

Der Verzicht auf die Prüfung der Einkünfte und Bezüge von Kindern führt insbesondere bei den Familienkassen und Finanzämtern zu einer deutlichen Arbeitsentlastung. Für die Eltern entfallen die Nachweispflichten. Zudem erhalten sie künftig noch Kindergeld für Kinder in bezahlten Ausbildungsgängen (zum Beispiel Auszubildende im dritten Lehrjahr) oder für Kinder, die während ihres Studiums Ferien- oder Nebenjobs annehmen oder beispielsweise eine Halbwaisenrente beziehen.

5. Nur zwangsläufige Krankheitskosten gelten als außergewöhnliche Belastungen

Krankheitskosten können nur dann als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, wenn deren Zwangsläufigkeit belegt ist. Für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel genügt die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers. Bei Kuren, psychotherapeutischen Behandlungen, wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden und weiteren Sonderfällen ist in allen noch offenen Fällen ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes erforderlich.

6. Streichung der Zweijahresveranlagung für die Steuererklärung

Die ursprünglich für das neue Gesetz vorgesehene "Zweijahresveranlagung" für die Einkommensteuer entfällt. Davon hätten beispielsweise Rentner profitiert, die zumindest über längere Zeiträume hinweg gleichbleibende Einkünfte haben. Durch die Streichung dieser geplanten Regelung muss die Einkommensteuererklärung nun weiterhin jährlich abgegeben werden.


- REFR / Online-Redaktion serviceseiten50plus.de -
- Quelle: VLH

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