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Montag, 21. Mai 2012
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NRW: Kontrolle der Steuerpflicht geht weiter

Jetzt prüfen Finanzämter noch nicht erfasste Rentner

Mann zählt Euro-ScheineAlle Rentnerinnen und Rentner, die vorher keine Steuererklärung eingereicht hatten, werden seit 1. September 2011 von der Finanzverwaltung in Nordrhein-Westfalen überprüft.

Wenn die Finanzämter bei der Auswertung der vorliegenden Rentenbezugsmitteilungen feststellen, dass gegebenenfalls Steuern zu zahlen sind, werden die betreffenden Rentner aufgefordert, eine Steuererklärung abzugeben.


Damit geht die Überprüfung der Steuerpflicht der Rentnerinnen und Rentner in NRW in die zweite Phase. Bereits abgeschlossen haben die Finanzämter die  erste Phase der Überprüfung, in der die Daten der bisher schon steuerlich  erfassten Rentner für die Rentenbezüge vergangener Jahre kontrolliert wurden. Mit der zweiten Phase der Überprüfung werden nun die Rentendaten aller Rentnerinnen und Rentner ausgewertet, die bis September 2011 bei den Finanzämtern noch nicht geführt wurden.

Grund für Steuerprüfung - das Alterseinkünftegesetz

Notwendig wurde die bundesweite Überprüfung durch die Einführung des Alterseinkünftegesetzes. Dadurch wurde die Besteuerung von Renten ab dem Jahr 2005 geändert. Die Rentenversicherungsträger teilen deswegen die Höhe der Renten in Form von so genannten Rentenbezugsmitteilungen (RBM) mit.

Seit dem Frühjahr 2010 stehen den Bearbeitern der einzelnen Finanzämter in Nordrhein-Westfalen diese RBM zur Auswertung zur Verfügung. Dabei wurden die Mitteilungen der Rentenversicherungsträger zunächst mit den Steuererklärungen von rund einer Million Rentnern abgeglichen, die ihre Steuererklärungen für die Jahre 2005 - 2009 abgegeben haben. Die Folgejahre prüfen die Finanzämter in diesen Fällen im Rahmen der laufenden steuerlichen Veranlagung.

Steuerprüfung bringt für die meisten Rentner keine Änderung

Für die große Mehrheit der Rentner ergeben sich durch die Prüfung der Finanzämter keine Auswirkungen. Liegt das zu versteuernde Einkommen unter dem steuerlichen Grundfreibetrag, fällt in der Regel keine Steuer an. Wer beispielsweise nur eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (zum Beispiel Erwerbsminderungsrente, Altersrente, Witwen- oder Witwerrente) bezieht und keine weiteren Einkünfte hat, muss im Regelfall auch künftig keine Steuern zahlen. Zu weiteren Einkünften zählen auch Betriebsrenten oder Renten aus privaten Versicherungsverträgen.



- REFR / Online-Redaktion serviceseiten50plus.de -
- Quelle: Finanzministerium des Landes NRW


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