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Montag, 21. Mai 2012
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Steuerliche Vereinfachungen ab 2012 geplant

Steuertipp: Mietverträge mit Angehörigen richtig gestalten

Zimmer einer MietwohnungAls ein Steuersparmodell gilt die Vermietung von Gebäuden oder Eigentumswohnungen zu Wohnzwecken. Denn dabei lassen sich Verluste von der Steuer abziehen, die durch hohe Werbungskosten aufgrund von Schuldzinsen durch Fremdfinanzierung,  Abschreibungs- und Erhaltungsaufwendungen entstehen können. Da bei der Vermietung an fremde Dritte oft eine dauerhafte Absicht der Erzielung von Einkünften vorliegt, ist dieser Abzug steuerlich unbedenklich.

Doch was ist bei der Vermietung an Angehörige?

Häufig erhalten Verwandte oder Bekannte als Mieter einen günstigen Mietzins, der nicht der ortsüblichen Miete entspricht. Trotzdem entstehen Kosten wie bei einer Vermietung an fremde Dritte.

Werbungskosten-Abzug in Beziehung zu Miethöhe
Hierzu hat das Bundesfinanzministerium 2004 mit einem Erlass die Einzelheiten geregelt:

  • Erreicht der Mietzins 75 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, erkennt das Finanzamt alle Werbungskosten voll an, so dass die Vermietungsverluste sich steuerlich auswirken.

  • In der Bandbreite zwischen 56 und unter 75 Prozent der ortsüblichen Miete werden Werbungskosten nur dann voll anerkannt, wenn der Vermieter seine Gewinnerzielungsabsicht in Form einer Prognoserechnung für 30 Jahre nachweist. Schafft er dies nicht, können seine Werbungskosten nur noch anteilig im Verhältnis zur erzielten Miete abgezogen werden.

  • Bei weniger als 56 Prozent der ortsüblichen Marktmiete kann der Vermieter generell seine Werbungskosten nur anteilig im Verhältnis zur erzielten Miete geltend machen.

Vereinfachung der steuerlichen Behandlung geplant
"Dies soll bald vereinfacht werden", sagt Jörg Strötzel, Vorsitzender des Vereinigten Lohnsteuerhilfe e. V., "denn der Gesetzgeber plant ab 2012, dass generell bei 2/3 und mehr Mietzins bezogen auf die ortsübliche Miete, die Vermietung steuerlich anerkannt wird."

"Bei niedrigeren Mieten", so Strötzel weiter, "werden die Ausgaben steuerlich nur noch im Verhältnis der tatsächlichen Miete zur ortsüblichen Miete anerkannt, was eine große Erleichterung darstellt."

Mietvertrag mit Angehörigen richtig gestalten
Doch auch in anderer Hinsicht kommt es steuerlich darauf an, dass der Mietvertrag mit dem Angehörigen so umgesetzt wird wie mit einem fremden Dritten. So ist die Anerkennung des Mietvertrags und damit auch die Anerkennung möglicher negativer Vermietungseinkünfte generell ausgeschlossen, wenn beispielsweise die Miete nicht, oder entgegen den Vereinbarungen statt monatlich nur jährlich gezahlt wird. Ebenso ist zum Beispiel bei der Vermietung von Eltern an volljährige Kinder darauf zu achten, dass stets eine abgeschlossene Wohnung und nicht einzelne Räume vermietet werden.

Laut Vereinigter Lohnsteuerhilfe steht Vermietern, die all diese Steuerfallen umgehen, bei der steuerlichen Anerkennung der Vermietung in der Regel nichts mehr im Wege.



- REFR / Online-Redaktion serviceseiten50plus.de - // Quelle: VLH

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