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Montag, 21. Mai 2012
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Barrierefreies Reisen in der EU

Mehr Rechte für ältere und behinderte Fluggäste

Hinweisschild BarriefreiheitFlugreisende, die behindert oder in ihrer Mobilität eingeschränkt sind - dazu gehören beispielsweise auch ältere Menschen mit körperlichen Einschränkungen - haben seit dem 26. Juli 2008 europaweit Anspruch auf mehr Service. Flughäfen, Fluggesellschaften und Reiseveranstalter müssen nun bestimmte Unterstützungs- und Informationsleistungen erbringen, die diesen Passagieren die Vorbereitung und die Durchführung einer Flugreise erleichtern. Damit soll eine Beförderung zu den gleichen Bedingungen garantiert werden wie allen anderen Passagieren.

Die durch eine EU-Verordnung festgelegten Serviceleistungen müssen kostenfrei angeboten werden.


Beispiele für Unterstützungsleistungen:

Buchung und Beförderung
Bei Flügen von oder zu einem europäischen Flughafen dürfen Fluggesellschaften und Reiseveranstalter sich grundsätzlich nicht aufgrund der Behinderung oder eingeschränkten Mobilität eines Kunden weigern, eine Buchung zu akzeptieren oder eine Beförderung durchzuführen. Ausnahmen sind möglich, wenn geltende Sicherheitsbestimmungen oder technische Hindernisse dies erforderlich machen. Das kann zum Beispiel auf Grund der Größe der Flugkabine oder der Türen sein.

Kostenlose Hilfeleistungen auf Flughäfen
Alle Flughäfen müssen so genannte „Kontaktpunkte“ kenntlich machen, an denen betroffene Passagiere ihre Ankunft bekannt geben und um Hilfe bitten können. Bei rechtzeitiger Anforderung (s. weiter unten) muss der Flughafen auf Wunsch des Passagiers eine durchgehende Betreuung von der Ankunft am Flughafen bis zum Abflug sicherstellen.

Kostenlose Hilfeleistung an Bord
Die Fluggesellschaften sind grundsätzlich verpflichtet, bei Flügen, die in der EU beginnen oder enden, kostenlos Mobilitätshilfen wie Rollstühle, aber auch Begleithunde zu befördern. Einschränkungen kann es aufgrund von Sicherheitsvorschriften und räumlichen Bedingungen geben. Falls erforderlich, erhält der Fluggast auch Hilfe, um zu den Toiletten zu gelangen.


Der Passagier muss aktiv mitwirken, um Betreuungsleistungen zu erhalten

  • durch rechtzeitige Anmeldung seiner besonderen Bedürfnisse bei der Fluggesellschaft oder beim Reiseveranstalter mindestens 48 Stunden vor Abflug;

  • durch pünktliches Erscheinen zur vereinbarten Abfertigungszeit. Auf Wunsch wird ihm dann bei der Abfertigung geholfen und er wird zu den Sicherheitskontrollen begleitet;

  • bei Inanspruchnahme von Hilfe noch vor der Abfertigung: durch rechtzeitiges Eintreffen an dem vom Flughafen ausgewiesen Kontaktpunkt, zum Beispiel im Eingangsbereich oder an einem Infoschalter.


Wenn etwas nicht klappt

Fluggäste, die der Auffassung sind, dass Ihre Rechte nicht beachtet wurden, sollten sich zuerst an die Fluggesellschaft oder den Flughafen wenden. Kommt es dort zu keiner Einigung, kann man die nationale Beschwerdestelle zur Durchsetzung der Fluggastrechte darüber informieren. In Deutschland ist das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) zuständig. Dort wird überprüft, ob und inwieweit der Flughafen oder die Fluggesellschaft gegen ihre Verpflichtungen verstoßen haben. Bei berechtigten Beschwerden kann es Strafen gegen die Unternehmen verhängen, jedoch keine Schadensersatzansprüche für den Passagier geltend machen. Diese muss der Fluggast gegebenenfalls zivilrechtlich einfordern.

Adresse der  Deutschen Beschwerdestelle:
Luftfahrt-Bundesamt (LBA)
Hermann-Blenk-Straße 26
38108 Braunschweig
Fax: 0531 2355707
E-Mail: fluggastrechte[at]lba.de



- REFR / Online-Redaktion serviceseiten50plus.de -
- Quelle: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

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