Wenn die schöne Reise zum Abtraum wird
Urlaub: Hilfe bei Insolvenz des Reiseveranstalters
Urlaubszeit ist Reisezeit. Jedes Jahr starten tausende Urlauber in die ganze Welt, um die schönsten Wochen des Jahres fernab von Alltagsstress und Hektik zu verbringen. Doch wer hilft dem Reisenden, wenn der Reiseveranstalter vor oder gar während der bereits angetretenen Reise Insolvenz anmeldet und der Traum vom erholsamen Urlaub platzt?
Immer wieder vorkommende Insolvenzen von Reiseveranstaltern verunsichern die Verbraucher und zeigen, wie schnell sich der Urlaub in einen Albtraum verwandeln kann. Die Folge sind Bilder von wartenden und verärgerten Urlaubern, die in Hotels und auf Flughäfen festsitzen und gezwungen sind, auf eine Regelung ihrer Rückreise zu warten.
Auf Pauschalreisen schützt der Reisesicherungsschein
Zwar lassen sich Wartezeiten am Flughafen nie ganz ausschließen, kommt es aber zu einem kompletten Stillstand wegen Insolvenz des Veranstalters, genießen Pauschalreisende eine besondere Absicherung: Sie besitzen die Garantie für den Heimflug und die 100-prozentige Erstattung von Reisepreis, Reiseanzahlung sowie allen notwendigen Mehraufwendungen wie zum Beispiel Hotel- und Verpflegungskosten.
"Voraussetzung dafür ist ein gültiger Reisesicherungsschein nach § 651 k BGB", berichtet Andreas Renner, Experte für Insolvenzabsicherung von Reiseveranstaltern bei dem Versicherer Zurich Gruppe Deutschland. "Reisesicherungsscheine, beziehungsweise die Insolvenzabsicherung für Reiseveranstalter, sind in Deutschland seit 1994 Pflicht und müssen den Kunden mit Übergabe der Reiseunterlagen ausgehändigt werden."
Vor Reiseantritt immer die Gültigkeit des Scheins prüfen
Sehr selten, aber dennoch immer wieder gibt es 'schwarze Schafe', die die Reisenden in die Irre führen. Das Problem: Handelt es sich bei dem ausgehändigten Reisesicherungsschein um ein ungültiges oder gar gefälschtes Exemplar, besteht kein Versicherungsschutz und die Urlauber müssen im schlimmsten Fall tief in die Tasche greifen und alle anfallenden Kosten selbst tragen.
Deshalb sollte man die Angaben auf dem Reisesicherungsschein immer überprüfen
"Nach Buchung der Reise und dem damit verbundenen Erhalt des Reisesicherungsschein, sollten die Verbraucher unbedingt auf die Vollständigkeit der Angaben auf dem Schein achten", rät Experte Renner. "Mindestangaben müssen Anschrift und Telefonnummer des Versicherers, Angabe des Versicherungszeitraumes sowie der Versicherungssumme sein."
TIPP für Pauschalreisende
Ob Reisende einen gültigen Reisesicherungsschein in der Hand halten, können sie auch darüber hinaus leicht überprüfen: Ein Anruf bei dem betreffenden Versicherer unter der auf dem Reisesicherungsschein angegebenen Telefonnummer genügt. Dieser gibt Auskunft über die Korrektheit des Dokuments.
- REFR / Online-Redaktion serviceseiten50plus.de -
- Quelle: Zurich Gruppe Deutschland




