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Montag, 21. Mai 2012
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Urteil zu kombinierten Bahn- und Flugreisen

Zugverspätung: Reiseveranstalter haftet für Folgeschäden

Schienen EisenbahnDer Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil im Oktober 2010 die Rechte von Reisekunden gestärkt, die eine kombinierte Bahn- und Flugreise buchen. Das Gericht stellte klar, dass ein Rail&Fly-Ticket zum Inhalt eines Pauschalreisevertrages gehört. Damit kann ein Reiseveranstalter sich nicht mehr seiner Verantwortung entziehen, wenn ein Urlauber wegen einer  Zugverspätung seinen Flug verpasst.

Der beurteilte Fall
Eine Urlauberin hatte eine All-Inclusive-Flugpauschalreise in die Dominikanische Republik gebucht. Für die Anreise zum Flughafen nahm sie das vom Veranstalter angebotene Rail&Fly-Ticket in Anspruch. Die Urlauberin wählte einen Zug, der, wie in der Katalogbeschreibung des Veranstalters empfohlen, zwei Stunden vor Abflug am Flughafen ankommen sollte. Tatsächlich erreichte sie den Flughafen infolge einer Zugverspätung nicht rechtzeitig und verpasste den Hinflug. Die Urlauberin musste von Düsseldorf nach München reisen um am folgenden Tag einen anderen Flug wahrzunehmen. Nach ihrer Rückkehr verlangte sie vom Reiseveranstalter die Zusatzkosten, die ihr wegen des verpassten Anschlussflugs entstanden waren.

Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof entschied, denn wenn der Veranstalter den Transfer ausdrücklich als eigene Leistung bewirbt, vermittelt er dem Reisenden den Eindruck, dass er auch für den Erfolg der Beförderung einsteht.

Zukünftig verschiedene Arten der Entschädigung
Bisher war die Rechtsprechung hierzu nicht einheitlich, so dass viele Urlauber von ihrem Veranstalter mit der Aussage abgespeist wurden, er müsse keine Entschädigung zahlen, weil er für die Zugverspätung nicht verantwortlich sei. Dabei bewerben Reiseveranstalter diese Rail&Fly Angebote regelmäßig mit dem eigenen Logo und versprechen dem Urlauber eine stress- und staufreie Anreise.

Künftig können betroffene Urlauber in solchen Fällen nach Auskunft des ADAC die Kosten der Umbuchung auf einen späteren Flug sowie etwa anfallende Kosten für Übernachtung und Verpflegung verlangen. Bietet der Veranstalter keinen zeitnahen Ersatzflug an, muss er den Reisepreis zurückerstatten und unter Umständen sogar Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit leisten. Zudem steht dem Reisenden eine Reisepreisminderung wegen der erlittenen Unannehmlichkeiten bei der Anreise zu.

(Urteil Bundesgerichtshof Az: Xa ZR 46/10)



- REFR / Online-Redaktion serviceseiten50plus.de - // Quelle: ADAC



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