Werbungskosten oder haushaltnahe Dienstleistung
Beruflicher und privater Umzug steuerlich absetzbar
Ein Wohnortwechsel ist immer auch der Beginn eines neuen Lebensabschnitts. Der eigentliche Umzug ist dabei zwar "nur" ein Punkt auf der langen Liste aller nötigen Erledigungen, aber ein sehr bedeutender. Und immer kosten Umzüge Geld.
Was viele Wohnortwechsler nicht wissen: Nicht nur berufliche veranlasste Umzüge samt einigen damit verbundenen Kosten sind von der Steuer absetzbar. Auch Privatpersonen können ihre Umzugskosten steuerlich geltend machen und dadurch richtig Geld sparen.
Wichtig dafür ist, dass man einige Details beachtet.
Privatumzug - absetzbar als haushaltsnahe Dienstleistung
"Umzugsdienstleistungen zählen steuerrechtlich gesehen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen“, erklärt Dierk Hochgesang, Geschäftsführer des Bundesverbands Möbelspedition und Logistik e. V. "Deshalb können auf Antrag inzwischen bis zu 4.000 Euro von der persönlichen Einkommenssteuer abgezogen werden." Das entspricht 20 Prozent von maximal 20.000 Euro, die nach dem Gesetz steuerlich berücksichtigt werden.
Ein Beispiel des Bundesverbands: Eine Familie wechselt aus privaten Gründen ihren Wohnort und beauftragt für die Durchführung des Umzugs eine Umzugsspedition. Der Umzug kostet die Familie insgesamt 2.050 Euro. Die Arbeits- und Transportkosten sowie die Preise für das Verpackungsmaterial und den Einsatz des Außenaufzuges sind in der Rechnung einzeln aufgeführt. Daraus wird ersichtlich, dass das Fachpersonal, der Transport des Umzugsguts und der Außenaufzug die Familie 1.960 Euro kostet. Und diese können zu 20 Prozent von der Einkommenssteuer abgezogen werden. In diesem Beispiel sind es 392 Euro. Ihr privater Umzug kostet die Familie damit nach Abzug der Steuerentlastung nur noch 1.658 Euro.
Um in den Genuss dieser Entlastung zu kommen, müssen die Umziehenden, laut Hochgesang, jedoch auf einige Details achten. So muss derjenige, der später die Kosten in der Steuererklärung geltend machen will, sowohl Auftraggeber des Umzugs als auch Rechnungsempfänger sein. Auf der Rechnung müssen die Arbeitskosten zudem einzeln ausgewiesen sein, gleiches gilt für die Mehrwertsteuer. Außerdem muss die Rechnung die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Umzugsunternehmens enthalten. Und schließlich muss der Auftraggeber nachweisen, dass er den Rechnungsbetrag auf ein Konto des Umzugsunternehmens überwiesen hat. "Ein bar bezahlter Umzug kann nicht als abzugsfähig anerkannt werden", warnt Hochgesang.
Beruflich bedingter Umzug - absetzbar als Werbungskosten
Doch nicht nur Umzüge aus privaten Gründen sind unter den genannten Voraussetzungen abzugsfähig. Auch beruflich bedingte Wohnortwechsel können in der Steuererklärung abgesetzt werden, dann aber als Werbungskosten bei den Einnahmen aus unselbständiger Arbeit. Hier können neben den Umzugskosten auch die Kosten für die Fahrt zum neuen Wohnort, der Verpflegungsmehraufwand, zeitlich begrenzte doppelte Mietzahlungen, Maklergebühren sowie die Kosten für den umzugsbedingten Nachhilfeunterricht der Kinder bis zu einer Höhe von 1.548 Euro steuerlich berücksichtigt werden.
Alle Ausgaben müssen mit Belegen nachgewiesen werden. Eine Ausnahme sind die sonstigen Umzugskosten, wie zum Beispiel der Anschluss von Telefon und Fernsehen in der neuen Wohnung oder das Streichen der alten Wohnung. Diese Kosten können ohne Nachweise alternativ über einen Pauschbetrag bei der Steuererklärung angesetzt werden, der im Moment für Verheiratete bei 1.256 Euro liegt. Jede weitere im gleichen Haushalt lebende Person erhöht den Pauschbetrag um 277 Euro. Bei einer Familie mit zwei Kindern beträgt der Pauschbetrag damit bereits 1.810 Euro.
Damit die Kosten für den berufsbedingten Umzug auch als Werbungskosten anerkannt werden, muss der Umziehende entweder erstmals eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen oder sein Weg zur Arbeit muss sich durch den Umzug erheblich verkürzen, und zwar um mindestens eine Stunde täglich für die Hin- und Rückfahrt. Die Versetzung durch den Arbeitgeber oder der komplette Jobwechsel ist dann ein weiterer Grund für die steuerliche Berücksichtigung der Kosten des berufsbedingten Umzugs, wenn in beiden Fällen der Weg zur Arbeit sonst unverhältnismäßig lang wäre.
- REFR / Online-Redaktion serviceseiten50plus.de - // Quelle: AMÖ e. V.





